GKV-FinGesetz schränkt ambulante Operationen ein

Hier finden Sie die Erläuterung der Gesetzesänderung GKV-FinGesetz sowie im zweiten Teil Aussagen zur Position der CDU-Fraktion im Deutschen Bundestag zu Passagen dieses Gesetzes, die das ambulante Operieren betreffen.


Warum Krankenhäuser auch künftig unbegrenzt ambulant operieren dürfen, während der Zuwachs ambulanter Operationen ab 2011 gedeckelt wird, haben wir in unseren bisherigen Pressemitteilungen ausführlich dargestellt. Hier finden Sie zunächst die Erläuterung der Gesetzesänderung GKV-FinGesetz sowie im zweiten Teil Aussagen zur Position der CDU-Fraktion im Deutschen Bundestag zu Passagen dieses Gesetzes, die das ambulante Operieren betreffen.

Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode Seite 67 Drucksache 17/3696
Zu Nummer 8 (§ 87 d SGB V)

Zu Absatz 2
Durch die Änderung wird die lineare Zuwachsrate der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung in den Jahren 2011 und 2012 auf 1,25 Prozent angehoben. Entsprechend erhöht sich in allen Kassenärztlichen Vereinigungen das für die Honorierung der vertragsärztlichen Regelleistungen zur Verfügung stehende Finanzvolumen. Dies dient auch der Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung in denjenigen Regionen, die nicht von der asymmetrischen Zuwachsverteilung profitieren.

Zu Absatz 4

Zu Satz 1
Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Ausgabenbegrenzung alle Leistungen umfasst, die tatsächlich außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet werden.

Zu Satz 2
Die Regelung sieht vor, dass für das Jahr 2011 nicht die halbierte, sondern lediglich die um 0,25 Prozentpunkte verminderte Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 Anwendung findet. Die aufgrund der positiven konjunkturellen Lage bereits eingetretene günstigere Entwicklung der Veränderungsrate wird damit berücksichtigt.

Zu Satz 5
Mit der Ergänzung der Ausnahmeregelung werden auch nichtärztliche Dialyseleistungen von der Regelung zur Ausgabenbegrenzung für Leistungen, die außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet werden, ausgenommen.

Zu Satz 6
Die Regelung sieht entsprechend der für das Jahr 2011 getroffenen Regelung auch für das Jahr 2012 vor, dass nicht die halbierte, sondern lediglich die um 0,5 Prozentpunkte verminderte Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 Anwendung findet. Die aufgrund der positiven konjunkturellen Lage bereits eingetretene bzw. zu erwartende günstigere Entwicklung der Veränderungsrate wird damit berücksichtigt.


Position der CDU-Bundestagsfraktion:


Die CDU-Bundestagsfraktion vertritt die Auffassung, dass die Ausgaben für extrabudgetären Leistungen in den vergangenen Jahren teilweise überproportionale und insgesamt sehr hoch gestiegen sind. 2009 habe der Erweiterte Bundesausschuss die Ausgaben unter der Annahme einer Mengendynamik 2009/2010 in Höhe von 8 Prozent auf rd. 8,4 Mrd. Euro in 2010 hochgerechnet. Dies bedeute einen Ausgabenanstieg gegenüber dem Jahr 2009 von ca. 610 Mio. Euro. Um in den Jahres 2011 und 2012 weitere finanzielle Belastungen der GKV zu vermeiden, werde der Ausgabenzuwachs der extrabudgetären Leistungen durch schiedsamtsfähige vertragliche Regelungen begrenzt. Auf regionaler Ebene sollen die Partner der Gesamtverträge, also Kassenärztliche Vereinigungen und Landesverbände der Krankenkassen Preisstaffelungen oder mengensteuernde Regelungen, etwa Fallbegrenzungen oder Quotierung vereinbaren um eine medizinisch nicht begründbare Ausgabensteigerung der extrabudgetären Leistungen zu verhindern, so die CDU-Bundestagsfraktion.

Extrabudgetäre Leistungen sollen nach den Vorstellungen der CDU-Bundestagsfraktion 2011 nur in Höhe der um 0,25 Prozent gekappten Grundlohnrate und in 2012 in Höhe der um 0,5 Prozent gekappten Grundlohnrate wachsen dürfen. Hiervon kann jedoch bei Vorliegen zwingender Versorgungsgründe abgewichen werden. Die gesetzlichen Regelungen schließen etwa ein Viertel der Leistungen (z.B. für Prävention und Dialyse) von jeglicher Begrenzung aus. Entgegen der ursprünglichen Planung, die Steigerung der extrabudgetären Vergütung auf die Hälfte der Grundlohnrate zu begrenzen, ist mit der Neuregellung eine Steigerung von 0,9 Prozent anstelle der prognostizierten 0,25 Prozent verbunden. Dieses gewährt den Leistungsbereichen, so jedenfalls die Einschätzung der CDU-Bundestagsfraktion, eine auskömmliche Steigerung für medizinisch notwendige Leistungen, ohne Leistungseinschränkung. Der Verband von operativ und anästhesiologisch tätigen niedergelassenen Ärzten in Deutschland (LAOH), hält die beschlossene Deckelung der Ausgaben für ambulante Operationen bei niedergelassenen Ärzten für einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und eine unzulässige Bevorzugung von Krankenhäusern. Deshalb hält der LAOH seine förmliche Beschwerde vor der EU-Kommission aufrecht.


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